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1.6.15 Exekution nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen Obsiegens im Hauptverfahren
Zulässigkeit weiterer Exekutionsschritte nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung
Wird eine einstweilige Verfügung aufgehoben, dann richtet sich die Zulässigkeit weiterer Exekutionsschritte nach der Wirkung der Aufhebung. Bei Wirkung der Aufhebung ex tunc, bspw wegen Aberkennung des Anspruchs im Hauptverfahren, kann natürlich keine weitere Exekution bewilligt werden. Anderes gilt aber bei einer Aufhebung ex nunc, bspw wegen Ablauf der Geltungsfrist oder bei Aufhebung wegen Obsiegens im Hauptverfahren, diesfalls sind Exekutionsschritte für den Zeitraum während aufrechter Wirkung der einstweiligen Verfügung weiter möglich. Somit können bei einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung auch nach dem Aufheben ex nunc noch Strafen für Zuwiderhandlungen während aufrechter einstweiliger Verfügung verhängt werden. Auch sind vor Eintritt der Wirkung der Aufhebung bereits zulässigerweise verhängte Geldstrafen noch einzutreiben. • [Fußnote: OGH 16.6.1993, 3 Ob 12/93.]