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Agnes Höller - Wolfgang Zacherl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.11 Exekution zur Sicherstellung

Die Exekution zur Sicherstellung ist in den §§ 370–377 EO geregelt. Mit der Exekution zur Sicherstellung können Geldforderungen des Gläubigers vorläufig gesichert werden, obwohl der Anspruch noch nicht vollstreckbar ist. • [Fußnote: Seiser 78.

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