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Agnes Höller - Wolfgang Zacherl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.4 Exekutionstitel

Grundlage jedes Exekutionsverfahrens ist ein Exekutionstitel. Diese werden in § 1 aufgezählt:

Gerichtliche Titel

  • Z 1: Urteile oder Beschlüsse der Zivilgerichte in Streitsachen, zB Endurteile, Teilurteile, Anerkenntnisurteile, Versäumungsurteile, Endbeschlüsse
  • Z 2: Zahlungsauftrag im Mandats- und Wechselmandatsverfahren sowie im Amtshaftungsverfahren
  • Z 3: Im Mahnverfahren erlassene Zahlungsbefehle
  • Z 4: Gerichtliche Aufkündigungen eines Bestandvertrages über Grundstücke und Gebäude und andere unbewegliche Sachen, sowie gerichtliche Aufträge zur Übergabe oder Übernahme eines Bestandgegenstandes
  • Z 6: Im Verfahren außer Streitsachen ergangene, vollstreckbare Beschlüsse
  • Z 7: Die im Insolvenzverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach § 61 EO vollstreckbar sind
  • Z 8: Rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche den Verfall, den erweiterten Verfall, die Konfiskation, die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen aussprechen uä oder über die Kosten des Strafverfahrens oder über privatrechtliche Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären
  • Z 9: Rechtskräftige Beschlüsse und Entscheidungen der Zivil- und Strafgerichte über Ordnungsstrafen

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