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Dorian Schmelz - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4.3 Fällung, Erlassung und Zustellung des Urteils

Fällung des Urteils (§§ 412 f ZPO)

Das Urteil wird durch den Richter – im Fall eines Senatsprozesses durch sämtliche Senatsmitglieder in nichtöffentlicher Sitzung durch Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit – gefällt, worunter der interne Willensbildungsprozess des Gerichts zu verstehen ist. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0041529.

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