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Dokument-ID: 844895
4.4.3 Fällung, Erlassung und Zustellung des Urteils
Fällung des Urteils (§§ 412 f ZPO)
Das Urteil wird durch den Richter – im Fall eines Senatsprozesses durch sämtliche Senatsmitglieder in nichtöffentlicher Sitzung durch Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit – gefällt, worunter der interne Willensbildungsprozess des Gerichts zu verstehen ist. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0041529.]