© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 844826
4.1.5 Folgen und Wirkungen der Klageerhebung
Gerichtsanhängigkeit (§ 232 ZPO)
Sobald die Klage bei der Einlaufstelle des zuständigen Gerichts einlangt, tritt Gerichtsanhängigkeit ein. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0034675.] Mit ihr geht die perpetuatio fori einher: Ändert sich ab dem Zeitpunkt der Gerichtsanhängigkeit die Zuständigkeit des Gerichts oder die Zulässigkeit des Rechtswegs, hat dies auf das Anlassverfahren keinen Einfluss mehr.