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Dorian Schmelz - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.5 Folgen und Wirkungen der Klageerhebung

Gerichtsanhängigkeit (§ 232 ZPO)

Sobald die Klage bei der Einlaufstelle des zuständigen Gerichts einlangt, tritt Gerichtsanhängigkeit ein. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0034675. Mit ihr geht die perpetuatio fori einher: Ändert sich ab dem Zeitpunkt der Gerichtsanhängigkeit die Zuständigkeit des Gerichts oder die Zulässigkeit des Rechtswegs, hat dies auf das Anlassverfahren keinen Einfluss mehr.

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