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Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.5.2 Gegenstände in der Ehewohnung

Den Ehegatten kommt Mitbesitz an den in der ehelichen Wohnung vorhandenen Hausrats- und Einrichtungsgegenständen zu. Der Mitbesitz der Ehegatten entsteht durch die Begründung der ehelichen Gemeinschaft und hat es in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben, ob die Gegenstände vor oder während der Ehe angeschafft wurden und wem von den Ehegatten Eigentum an jenen Gegenständen zukommt (Kodek, Die Besitzstörung, S 174).

Schadenersatzansprüche eines geschiedenen Ehegatten wegen eigenmächtigen Verkaufes von im Alleineigentum des Klägers stehenden Hausratgegenständen durch den anderen sind im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen (RS0045784).

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