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Dokument-ID: 868973
12.3 Gerichtsgebühren
Das Gerichtsgebührengesetz (GGG) regelt, dass den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe unterliegt.