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8.2.1 Gerichtsstände der EuGVVO neu
Allgemeiner Gerichtsstand (Art 4)
Grundsätzlich gilt, dass eine Person vor dem Gericht jenes Mitgliedstaats zu klagen ist, in welchem diese Person ihren Wohnsitz hat. Der Begriff des Wohnsitzes wird nach dem nationalen Recht bestimmt (Art 62), dh in Österreich nach §§ 66 ff JN. Entscheidend ist der tatsächliche Aufenthalt. Dauernde körperliche Anwesenheit ist nicht erforderlich, dh selbst ein jahrelanger Aufenthalt im Ausland lässt insbesondere dann nicht zwingend auf die Aufgabe des Wohnsitzes in Österreich schließen, wenn der Auslandsaufenthalt unmittelbar durch eine berufliche Tätigkeit bedingt war. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0046667.] Eine polizeiliche Abmeldung im Inland sagt für sich allein nichts über die Beibehaltung oder Aufgabe des Wohnsitzes aus, wenn in der bisherigen Wohnung weiterhin eine Wohngelegenheit bestanden hat. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0046667.] Bei Gesellschaften bzw juristischen Personen ist der satzungsmäßige Sitz oder die Hauptverwaltung bzw Hauptniederlassung für die Bestimmung des Sitzes im Sinne der EuGVVO neu maßgeblich (Art 63).