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8.1.1 Grundlagen
Zuständigkeit
EV während des Erkenntnisverfahrens
Für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen ist, soweit in der EO nichts anderes bestimmt wird, das Gericht zuständig, vor welchem der Prozess in der Hauptsache oder das Exekutionsverfahren, in Ansehung deren eine Verfügung getroffen werden soll, zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist. • [Fußnote: § 387 Abs 1 EO.] In gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten wird für die Zuständigkeit eine Unterscheidung je nach Wert des Streitgegenstandes getroffen. Übersteigt diese EUR 15.000,–, gehört die Sache vor selbstständige Handelsgerichte. • [Fußnote: § 51 Abs 1 Z 6 und Z 7 JN.] An Orten, an denen ein selbstständiges Handelsgericht und Bezirksgerichte für Handelssachen bestehen, gehören die im § 51 Abs 1 JN angeführten Streitigkeiten, bei denen der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von EUR 15.000,– nicht übersteigt, vor die Bezirksgerichte für Handelssachen. • [Fußnote: § 52 Abs 1 JN.] Bei Passivlegitimation der Gesellschaft ergibt sich die örtliche Zuständigkeit, sofern kein besonderer Gerichtsstand begründet ist, durch den Sitz der Gesellschaft. • [Fußnote: Vgl § 65 JN.] Als Sitz gilt im Zweifel der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.