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Dan Katzlinger - Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.5.1 Grundlagen

Bewilligungsvoraussetzungen des Räumungsaufschubs nach § 35 MRG

Gem § 35 Abs 1 MRG Abs 1 ist auf Antrag des Mieters, der nach einer rechtskräftigen Kündigung im Fall der Räumungsexekution obdachlos wäre, die Räumungsexekution aufzuschieben (§ 42 EO), wenn die Aufschiebung dem betreibenden Vermieter nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden kann. Dabei soll die verlängerte Räumungsfrist drei Monate nicht übersteigen. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen darf darüber hinaus ein weiterer Aufschub, jedoch höchstens zweimal und jeweils nicht länger als um drei Monate, bewilligt werden. Wurde bereits im Urteil eine Verlängerung der Räumungsfrist nach § 34 Abs 1 bewilligt, so darf eine weitere Verlängerung der Räumungsfrist nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände bewilligt werden, und es darf die Gesamtdauer der so bewilligten Räumungsaufschübe ein Jahr nicht übersteigen.

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