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Dan Katzlinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.8.1 Grundlagen

Je nach Zuständigkeit muss die Gemeinde oder das Gericht dem Vermieter gem § 6 Abs 1 MRG, der durchzuführende Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten unterlässt, auf Antrag die Vornahme der Arbeiten binnen angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist auftragen.

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