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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.9.1 Grundlagen

Anwendungsbereich

§ 382 Z 8 lit b EO sieht einerseits eine einstweilige Regelung der Benützung und anderseits die einstweilige Sicherung der in die konkrete Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte vor. Die einstweilige Verfügung nach der genannten Bestimmung ist im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe zulässig, dh, ein solches Verfahren muss im Antragszeitpunkt bereits anhängig sein. Ist dies nicht der Fall, so ist gem § 391 Abs 2 EO vom Gericht eine angemessene Frist zur Einbringung der Klage oder des entsprechenden Antrags zu setzen. Auch die beklagte Partei kann den Sicherungsantrag stellen.

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