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7.6.1 Grundlagen
Gem § 2 NahVersG kann das Kartellgericht auf Antrag die Unterlassung von Verhaltensweisen von Unternehmen im geschäftlichen Verkehr untereinander anordnen, die geeignet sind, den leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden. § 7 Abs 4 NahVersG ermächtigt das Kartellgericht auf Antrag zu vorläufigen Maßnahmen (Untersagung von wohlverhaltenswidrigen Akten und Anordnungen zur Sicherung der Nahversorgung, bei denen sich um einstweilige Verfügungen iSd § 381 EO handelt). • [Fußnote: KOG Okt 2/89, RdW 1989, 391.] Für den Bereich des NahVersG ist – anders als für § 48 KartG und § 24 UWG – Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine entsprechende Gefährdung. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0123896.]