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9.8.1 Grundlagen
Vorläufige Leistung nach § 74 Abs 2 ASGG – Verfahrenszweck
§ 74 Abs 2 ASGG ermöglicht eine einzigartige, die begehrte Verurteilung zur Leistung zum Teil vorwegnehmende, spezielle einstweilige Verfügung im sozialgerichtlichen Verfahren. • [Fußnote: König, EV4 Rz 10/29 ff.] Gem § 74 Abs 1 ASGG ist der Prozess bis zur Klärung bestimmter Vorfragen, nämlich Versicherungspflicht, Versicherungsberechtigung, Beginn oder Ende der Versicherung, maßgebende Beitragsgrundlage, Angehörigeneigenschaft, zwingend zu unterbrechen. • [Fußnote: OGH 12.09.1989, 10 ObS 5/89.] Um zu verhindern, dass dieser Verfahrensstillstand nachteilige Auswirkungen auf den Kläger hat, soll er eine vorläufige (Renten)Leistung zur Sicherung seiner Bedürfnisse erhalten können. Soweit aber ein Anspruch auf eine Leistung nach § 71 Abs 1 ASGG besteht, kommt eine vorläufige Leistung nach § 74 Abs 2 ASGG nicht mehr im Betracht.