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Dokument-ID: 1076339
9.4.9 Haftung des Gläubigers
Der Gläubiger haftet für allfällige Schäden, die dem Schuldner durch den BvP aufgrund eines Verschuldens des Gläubigers entstanden sind, wobei die Beweislast dafür beim Schuldner liegt. Neben dem Verschulden setzt die Haftung den Eintritt eines Vermögensschadens beim Schuldner voraus, der durch den BvP veranlasst wurde.