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Eva-Maria Schmelz - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.2.3 Honorarabrechnung

Ganz grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Honoraranspruch des RA unabhängig von einem etwaigen Kostenzuspruch im Prozess und der Einbringlichkeit der Kosten beim Gegner besteht.

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