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Neu Dokument-ID: 868971

Eva-Maria Schmelz | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.2.4 Honorarstreitigkeiten

Der Ausschuss der RAK kann (i) gem § 19 Abs 2 RAO eine Schlichtung durchführen oder (ii) ein nicht bindendes Gutachten zur Angemessenheit des Honorars erstellen (sog Kostenprüfungsverfahren).

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