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Neu Dokument-ID: 373503

Florian Horn | Praxiswissen | Fachbeitrag

4 Inhaltliche Planung des Verfahrens

Kurzüberblick

Kernbestimmungen:

§§ 180 ff ZPO

Anwendungsbereich:

Einflussnahme der Parteien auf einzelne Verfahrensschritte

Die Leitung der Verhandlung liegt beim Gericht. Die Parteien haben allerdings unterschiedliche Möglichkeiten, auf die Verfahrensplanung Einfluss zu nehmen. Zunächst ist eine sehr informelle Möglichkeit die Erörterung der Sach- und Rechtslage nach § 182a ZPO bzw § 258 Abs 3 ZPO, wonach das Gericht das Prozessprogramm erstellt (§ 208 Abs 1 Z 2a ZPO).

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