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Andrea Weisert | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.2.6 Insolvenzmasse

Feststellung der Insolvenzmasse

Das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen ist das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Schuldners. • [Fußnote: Dh aber auch allfälliges Privatvermögen wird hinzugezogen. Hierunter fallen Liegenschaften (auch wenn sie noch nicht einverleibt sind, aber schon vor Eröffnung des Verfahrens übergeben wurden), Gesellschafterrechte, Patentrechte, Internetdomänen, Arbeitseinkommen, Guthaben aus Arbeiternehmerveranlagung udgl, sohin alle beweglichen und unbeweglichen Sachen des Schuldners.

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