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Dokument-ID: 844829
4.1.6 Klagebeantwortung (§§ 239 f ZPO)
(Ausschließlich) Im Gerichtshofverfahren – außer in Arbeitsrechtssachen und im Wechselmandatsverfahren – ist dem Beklagten beschlussmäßig die Erstattung einer Klagebeantwortung binnen einer nicht erstreckbaren Frist von vier Wochen aufzutragen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, ergeht auf Antrag des Klägers ein Versäumungsurteil.