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Dokument-ID: 844835
4.1.9 Klagszurücknahme (§§ 237 f ZPO)
Die Regelungen der Zivilprozessordnung über die Klagszurücknahme versuchen einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Klägers, im Einzelfall ein – beispielsweise infolge des Verfahrenslaufs als wenig erfolgversprechend erscheinendes – Verfahren zu beenden, und dem Interesse des Beklagten an Rechtssicherheit herzustellen. Aus diesen Gründen ist eine Klagszurücknahme nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: