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Neu Dokument-ID: 1028695

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.6 Maßnahmenbeschwerde

Beschwerdefrist und Einbringung

Die Beschwerdefrist beträgt sechs Wochen und beginnt

  • mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, bzw
  • wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 7 Abs 4 VwGVG).

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