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Dokument-ID: 1028695
2.2.6 Maßnahmenbeschwerde
Beschwerdefrist und Einbringung
Die Beschwerdefrist beträgt sechs Wochen und beginnt
- mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, bzw
- wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 7 Abs 4 VwGVG).