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Dokument-ID: 845492
7.2.5 Parteienvernehmung (§§ 371 ff ZPO)
Die Einvernahme der Parteien stellt in vielen Fällen das unmittelbarste – und bisweilen das einzige – zur Verfügung stehende Beweismittel dar. Demgemäß kommt der Parteieneinvernahme in der Praxis hohe Bedeutung zu.