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10.2.2 Rechtsnachfolger einer Partei
Eine allfällige Rechtsnachfolge aufseiten des Gläubigers oder des Schuldners muss bei Antragstellung gem § 9 EO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Für den Fall, dass keine qualifizierte Urkunde iSd § 9 vorgelegt werden kann, muss der betreibende Gläubiger die so genannte Titelergänzungsklage (Purifikationsklage) nach § 10 EO einbringen. • [Fußnote: Rechberger/Oberhammer Rz 32, Rz 115.] Laut Rspr handelt es sich dabei um eine prozessuale Feststellungsklage, welche auf Feststellung des Bestehens des Vollstreckungsanspruches zielt. • [Fußnote: OGH RIS-Justiz RS0000429; Rechberger/Oberhammer Rz 32.] Zuständig ist das Gericht, in dessen Sprengel der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. • [Fußnote: Rechberger/Oberhammer Rz 118; Seiser 9.]