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Dokument-ID: 1012291
1.6.11 Rekurs/Revisionsrekurs gegen die einstweilige Verfügung
Allgemeines
Hat das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand, so ist gem § 402 Abs 1 EO die Bestimmung des § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden.