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3.2 Rekurse gegen prozessbeendende Beschlüsse
Kurzüberblick
Kernbestimmungen: | §§ 230a, 261 ZPO |
Anwendungsbereich: | Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen das Verfahren beendet wird |
Mit einem prozessbeendenden Beschluss wird die Klage endgültig zurückgewiesen. Dies ist bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung bzw bei Vorliegen eines Prozesshindernisses der Fall. Unter den Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die inländische Gerichtsbarkeit, die internationale Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sowie die Parteifähigkeit und die Prozessfähigkeit zu nennen. Prozesshindernisse bzw negative Prozessvoraussetzungen – die also nicht vorliegen dürfen – stellen insbesondere die Streitanhängigkeit und die Rechtskraft einer vorgängigen Entscheidung (res iudicata) dar (vgl näher Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht8 Rz 502 ff).