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3.3 Rekurse im Besitzstörungsverfahren
Kurzüberblick
Kernbestimmungen: | § 518 ZPO |
Anwendungsbereich: | Rechtsmittel gegen den Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren |
Das Besitzstörungsverfahren stellt ein Eilverfahren dar, das dem Schutz und der Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes dient. Die Sachentscheidung ergeht – ausnahmsweise – nicht in Form eines Urteils, sondern in Form eines Beschlusses, des so genannten Endbeschlusses. Dieser kann mittels Rekurs bekämpft werden, wobei die Rekursfrist nicht wie sonst 14 Tage, sondern vier Wochen beträgt. Das Rekursverfahren in Besitzstörungssachen ist auch die einzige Spielart des Rekurses, die eine Rekursanmeldung kennt, weil Rekurse gegen mündlich verkündete Endbeschlüsse binnen 14 Tagen nach Zustellung des Verhandlungsprotokolls angemeldet werden müssen.