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Neu Dokument-ID: 785108

Wolfgang Schöberl - Florian Horn | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.13 Sachenrecht

Kurzüberblick

Kernbestimmungen:

§§ 364, 436, 461, 469, 523, 1477, 1493, 1498 ABGB; 60, 61, 70 GBG

Anwendungsbereich:

Sachenrechtliche Klagen

Es gibt eine Vielzahl von sachenrechtlichen Klagen, die, soweit Liegenschaften betroffen sind, meist in engem Zusammenhang mit grundbücherlichen Eintragungen bzw Löschungen stehen. Daher ist in vielen Fällen die Klags- bzw Streitanmerkung zulässig (§§ 60 ff GBG), welche rangwahrende Wirkung hat, sodass auch jeder spätere Erwerber von Rechten an der Liegenschaft an das Ergebnis des Prozesses gebunden ist.

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