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Dokument-ID: 845484
7.2.3 Sachverständige (§§ 351 ff ZPO)
Verfügt das Gericht nicht über erforderliche nichtjuristische Sachkunde, um entscheidungsrelevante Tatsachen feststellen oder beurteilen zu können, hat es einen oder mehrere Sachverständige beizuziehen. Werden mehrere Sachverständige bestellt, können diese ein gemeinsames Gutachten erstellen, so ihre Meinung übereinstimmt. Ansonsten sind verschiedene Gutachten unter Darlegung der Gründe für die unterschiedlich vertretenen Ansichten zu erstellen.