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Neu Dokument-ID: 1082692

Florian Horn - Brigitta Hülle | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3 Schriftsätze zum Zeugenbeweis

Kurzüberblick

Kernbestimmungen

§§ 320 bis 350 ZPO

Anwendungsbereich

Tatsachenvorbringen und Beweisanträge

Die Beweisführung durch Zeugen ist in den §§ 320 ff ZPO geregelt. Sie ist eine der wesentlichen Möglichkeiten, das Gericht von der Wahrheit des eigenen Vorbringens zu überzeugen. Der Zeugenbeweis ist auch deswegen besonders wichtig, weil er über die Befragen von Zeugen zu anderen Beweismitteln, zB zu von diesen erstellten Urkunden etc, eine weitere Hilfestellung zum Verständnis dieser anderen Beweismittel bieten kann.

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