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6.5 Schutz vor Gewalt in Wohnungen (§ 382b EO)
Allgemeines und Voraussetzungen
Allgemeines
§ 382b EO regelt die Möglichkeit, einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen zu erwirken. Bei Gewalt in der Wohnung steht es der gefährdeten Partei frei, ob sie den Gewaltschutz gem § 382b Abs 1 mit Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses oder nach § 382c EO mit Interessenabwägung geltend macht. • [Fußnote: OGH 3.7.2013, 7 Ob 127/13x.] Das Gericht hat demnach einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen Antrag gem § 382b Abs 1 EO