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Dokument-ID: 1101909
7.1.5 Sicherheitsleistung
Auch bei einer einstweiligen Verfügung nach dem UWG kann der gefährdeten Partei der Erlag einer Sicherheit aufgetragen werden und zwar bei Vorliegen einer mangelnden Anspruchsbescheinigung und wenn tiefgreifende Eingriffe in die Interessen des Gegners zu befürchten sind.