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Dokument-ID: 1076340
9.4.10 Sonderregelungen – BvP nach Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung
Wenn der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich erwirkt hat, dann gelten folgende Sonderregelungen: zuständig sind diesfalls die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung in der Hauptsache erlassen oder der gerichtliche Vergleich gebilligt oder geschlossen wurde, auch wenn der Schuldner ein Konsument ist. Liegt bereits eine gerichtliche Entscheidung vor, bedarf es keiner Bescheinigung der Forderung und eine Sicherstellung vor Erlass des BvP ist nicht die Regel, sondern die Ausnahme.