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1.5.4 Unanfechtbarkeit der Beweiswürdigung im Provisorialverfahren
Der OGH hat in einer Entscheidung mit verstärktem Senat • [Fußnote: OGH 02.12.1993, 6 Ob 650/93.] klargestellt, dass auch im Sicherungsverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen ist, als dieser den Sachverhalt aufgrund der vor ihm erfolgten Einvernahmen als bescheinigt angenommen hat. Der OGH ist daher auch im Provisorialverfahren Rechts- und nicht Tatsacheninstanz und damit an den vom Rekursgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt gebunden. • [Fußnote: OGH 29.10.2014, 7 Ob 166/14h.] Die Unanfechtbarkeit der Beweiswürdigung im Provisiorialverfahren ist damit begründet, dass über den Rekurs ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, sodass eine mündliche Rekursverhandlung ausgeschlossen ist. • [Fußnote: Beck in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht § 382b–382e EO Rz 125.]