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Dokument-ID: 691067
1.6.6 Unstatthaftigkeit der Vollziehung der einstweiligen Verfügung
Die Vollziehung einer bewilligten einstweiligen Verfügung ist, sofern sie nicht wegen eines erhobenen Rekurses aufgehoben wurde, gem § 396 EO unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem die Bewilligung verkündet oder der antragstellenden Partei durch Zustellung des Beschlusses bekannt gegeben wurde, mehr als ein Monat verstrichen ist.