© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1029243

Markus Reinfeld - Georg Prchlik - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2.1 Grundlagen

Die Schutzobjekte des Urheberrechtes sind „Werke“ (oder auch Werkteile), worunter eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst (Musik), der bildenden Künste (Malerei, Plastik, etc) und der Filmkunst fallen. Im Gegensatz zu den anderen Bereichen des Immaterialgüterrechts (etwa zum Patentrecht) wird hier das Schutzrecht nicht erst durch einen behördlichen Akt (wie beispielsweise die Erteilung eines Patentes) erworben, sondern unmittelbar durch die Schaffung des Werkes selbst, also den Schöpfungsakt, und zwar auch dann, wenn der Urheber nicht geschäftsfähig ist (ein Neunjähriger, der einen Song schreibt, erwirbt mit dem Schreiben dieses Songs das Urheberrecht daran). Urheber eines Werkes kann jedoch immer nur eine natürliche Person sein, wogegen juristische Personen mangels Fähigkeit zu geistigen Tätigkeiten nur (in Form von entsprechenden Werknutzungsrechten oder Werknutzungsbewilligungen) Rechte erwerben können. Das Zeichen © hat per se zwar keine rechtserzeugende Wirkung. Dessen Anbringung an Werken begründet jedoch eine widerlegbare Vermutung der Urheberschaft und hat auch Signalwirkung für Dritte, denen dadurch ein möglicher Eingriff in ein urheberrechtlich geschütztes Werk offenbar wird.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Mustersammlung Zivilverfahren in unserem Shop! Zum Shop