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Neu Dokument-ID: 373496

Florian Horn - FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Verbesserung von Fehlern und Bekanntgabe von Änderungen

Kurzüberblick

Kernbestimmungen:

§§ 84 und 85 ZPO, §§ 230a und 261 Abs 6 ZPO, § 235 Abs 5 ZPO, §§ 212 und 212a ZPO, § 5 ElRAG

Anwendungsbereich:

Verbesserung im Verfahren unterlaufener Fehler und Verhinderung negativer Rechtsfolgen; Bekanntgabe von formal wesentlichen Änderungen

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