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Michal Slany | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2.2 Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art 25)

Bei (internationalen) Verträgen werden im Regelfall Gerichtsstandsvereinbarungen getroffen. Nach Art 25 ist eine Gerichtsstandsvereinbarung wirksam, sofern sie wie folgt geschlossen wurde:

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