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Dokument-ID: 978629
10.13.4 Verfahren zur Vollstreckbarerklärung
Sachlich zuständig für die Vollstreckbarerklärung ist das Bezirksgericht. Örtlich zuständig ist gem § 409 EO:
- das Bezirksgericht, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder (bei juristischen Personen) seinen Sitz hat (vgl § 409 Z 1 EO).
- Hat der Verpflichtete keinen Wohnsitz im Inland, ist subsidiär das Bezirksgericht des Vollstreckungsortes zuständig (§ 409 Z 2 EO).