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Dokument-ID: 845975
2.3.6 Verfahrenshilfe
Die Regelungen zur Verfahrenshilfe finden sich im „Siebenten Titel“ der Zivilprozessordnung. Unter Verfahrenshilfe ist die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren, von den Gebühren für Sachverständige, Zeugen, Dolmetscher und Anwaltskosten zu verstehen.