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5 Verfahrenshilfe
Der Zugang zum Recht soll nicht dadurch behindert oder eingeschränkt werden, dass Rechtssuchende nicht in der Lage sind, die Mittel zur Bezahlung der Verfahrenskosten aufzubringen. Daher bestimmt § 63 Abs 1 ZPO, dass Parteien, die außerstande sind, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, Verfahrenshilfe zusteht, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Verfahrenshilfe kann – abgestuft – insbesondere die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichts-, Zeugen- und Sachverständigengebühren sowie die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes umfassen; Letzteres jedoch nur, wenn Anwaltspflicht besteht oder eine anwaltliche Vertretung nach der Lage des Falles erforderlich erscheint (§ 64 ZPO). Treten Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Partei ein, ist die Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären, und die betreffenden Kosten sind nachzuzahlen. Bei Prozessverlust hat jedoch auch die Verfahrenshilfe genießende Partei die Kosten des Gegners zu ersetzen.