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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1.4 Verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Prozessgerichts zur Bewilligung der einstweiligen Verfügung setzt nur die Einbringung der Klage, nicht Streitanhängigkeit voraus. Zur Sicherung eines später geänderten Klagebegehrens kann daher das Prozessgericht schon dann eine einstweilige Verfügung erlassen, wenn der Schriftsatz mit der Klagsänderung bei Gericht überreicht worden ist. • [Fußnote: OGH 23.2.1971, ÖBl 134.

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