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2.2.1 Verfassungsrechtliche Vorgaben
Es ist nicht zulässig, „den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist“ (VfGH 11.12.1986, G119/86 [VfSlg 11.196/1986] zur Unzulässigkeit des generellen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Berufungen gegen Abgabenbescheide). Vgl weiters VfGH 15.10.2004, G237/03 (VfSlg 17.340/2004), wobei zwar der generelle Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Berufungen gegen asylrechtliche Zuständigkeitsentscheidungen (Dublinfälle) zulässig war, nicht hingegen der generelle Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dieser Berufungen hinsichtlich der Durchführung der Ausweisung aus dem Bundesgebiet.