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Dokument-ID: 845632
11.2.3 Verfügungen des Gerichtes
Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Eröffnung zu überprüfen und entscheidet darüber mit Beschluss.
Beim Schuldnerantrag führt das Gericht keine Erhebungen durch, außer es ergeben sich begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Schuldners.