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Dokument-ID: 844736
3.12 Versäumnis und Folgen
Wenn Prozesshandlungen nicht oder nicht in der dafür vorgesehenen Frist bewirkt werden, so werden sie versäumt, was zu gravierenden Folgen bis hin zu einem Versäumnisurteil führen kann. Eine Versäumung liegt nur vor, wenn eine Prozesspartei eine Prozesshandlung gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der zwingend vorgeschriebenen Form vornimmt. Wurde eine Prozesshandlung mangelhaft oder unzweckmäßig vorgenommen, liegt keine Versäumung vor. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0036149.]