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Dokument-ID: 845960
2.3.5 Vertretung der Partei im Prozess
Handeln im fremden Namen für fremdes Recht.
Stellvertreter im Prozess ist, wer im Namen der Partei und an deren Stelle Prozesshandlungen vornimmt. Dies geschieht einerseits durch den gesetzlichen Vertreter des Prozessunfähigen, andererseits durch gewillkürte Vertreter, also Prozessbevollmächtigte.