© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
6.2.1 Grundlagen
Zweck der Bestimmung
§ 382a EO soll Minderjährigen ein vereinfachtes Verfahren zur raschen Erledigung eines gewissen, an die Familienbeihilfe gekoppelten Mindestbeitrags an Unterhalt ermöglichen, um damit die materielle Existenz zu sichern. Die durch § 382a EO ermöglichte rasche Vorgehensweise gegen den Unterhaltsschuldner hat somit nicht den Zweck, den Unterhaltsschuldner zu pönalisieren, sondern die finanzielle Existenzgrundlage für das Kind zu sichern. • [Fußnote: OGH 17.04.1996, 7 Ob 522/96.] Es soll eine besondere Art der Unterhaltssicherung bewirkt werden, zumal minderjährige Kinder in der Regel vermögens- und einkommenslos sind.