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5.9.2 Vorzugspfandrecht für Erhaltungsarbeiten
Allgemeines
An jeder Liegenschaft, auf der sich ein dem MRG unterliegender Mietgegenstand befindet, besteht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zugunsten von Forderungen der in § 6 Abs 1 Z 3 MRG genannten Personen, die aus der Finanzierung der in § 3 Abs 3 Z 2 MRG angeführten Erhaltungsarbeiten entstanden sind, sofern diese nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gem § 37 Abs 3 Z 20 MRG durchgeführt wurden. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen Hauptmieter durch das Vorzugspfandrecht motiviert werden, die Erbringung dringend notwendiger Erhaltungsarbeiten selbst zu veranlassen. • [Fußnote: Tades/Stabentheiner ÖJZ 1994, 1 (25).]