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Dorian Schmelz | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.7 Wechsel- und Scheckrecht

Allgemeines

Der Wechsel

Zum Verständnis des Wechselmandatsverfahrens ist es hilfreich, das System und die Vorteile des Wechselrechts zu verinnerlichen.

Der Wechsel findet als Mittel des Zahlungs- und Kreditverkehrs, dessen praktische Bedeutung durch zeitgemäßere Arten des Zahlungsverkehrs (zB die Kredit- und Debitkarte) sowie neue Finanzierungsformen deutlich abgenommen hat, Verwendung. In rechtlicher Hinsicht ist ein Wechsel ein Wertpapier, das eine unbedingte Zahlungsanweisung des Ausstellers an den Bezogenen enthält, an einen Begünstigten zu einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Ort einen bestimmten Betrag Geld zu leisten. Das Recht aus einem Wechsel kann nur durch Vorlage des Wechsels geltend gemacht werden. Der Wechsel begründet ein dreipersonales Verhältnis zwischen dem Aussteller des Wechsels, dem Begünstigten (der vom Aussteller ermächtigt wird, das Geld auf dessen Rechnung im eigenen Namen einzuheben) und dem Bezogenen (der vom Aussteller ermächtigt wird, auf dessen Rechnung, aber im eigenen Namen an den Begünstigten Geld zu leisten). Wird der Wechsel vom Bezogenen unterzeichnet („gezogen“), wird er „akzeptiert“ und so begrifflich zum „Akzept“; der Bezogene ist dann nicht nur ermächtigt, sondern verpflichtet, an den Begünstigten zu leisten.

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