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1.6.12 Weitere Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung
Oppositionsklage
Strittig ist, ob eine einstweilige Verfügung mit Oppositionsklage bekämpft werden kann. • [Fußnote: Kodek in Deixler-Hübner/Burgstaller, Exekutionsordnung § 397, 398 Rz 34 mwN.] Der praktisch häufigste Fall ist, dass bei einer Exekution aufgrund einer Unterhalts-EV nachträgliche Änderungen der Umstände geltend gemacht werden. • [Fußnote: OGH 12.03.1996, 4 Ob 2004/96a.] Jedenfalls soll eine Oppositionsklage dann zulässig sein, wenn die dadurch erzielbaren Rechtswirkungen nicht durch einen Aufhebungsantrag nach § 399 EO erzielt werden können, • [Fußnote: Ua OGH 12.07.1995, 3 Ob 89/94.] was vorallem dann der Fall ist, wenn der Gegner der gefährdeten Partei geltend macht, dass der Anspruch aufgrund einer Änderung der Verhältnisse erloschen ist, weil das Erlöschen nur in einem Prozess festgestellt werden kann. • [Fußnote: OGH 15.09.1993, 3 Ob 43/93.] Nach anderen Entscheidungen sind andere Gründe für das Erlöschen des Anspruchs als § 399 Abs 1 Z 4 EO vor der Exekutionsbewilligung mit Feststellungsklage und danach mit Oppositionsklage geltend zu machen. • [Fußnote: OGH 10.10.1995, 4 Ob 70/95.] Die neuere Rechtsprechung lässt bis zur Exekution nur den Aufhebungsantrag zu und danach könne der Verpflichtete zwischen Aufhebungsantrag und Oppositionsklage wählen. • [Fußnote: OGH 15.10.2012, 6 Ob 103/12h.]